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Dorfgemeinschaft
Oberlosa e.V.
Dorfgemeinschaft Oberlosa e.V.
SATZUNG

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Inhalt

§ 1 — Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 — Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

§ 3 — Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

§ 4 — Mitgliedsbeiträge

§ 5 — Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6 — Organe des Vereins

§ 7 — Mitgliederversammlung

§ 8 — Auflösung, Beendigung aus anderen Gründen,
          Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

§ 1 — Name, Sitz, Geschäftsjahr

I. Der Verein führt den Namen Dorfgemeinschaft Oberlosa. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen Dorfgemeinschaft
Oberlosa e.V. führen.

II. Der Verein hat seinen Sitz in 08527 Plauen OT Oberlosa.

III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 — Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

I. Der Verein „Dorfgemeinschaft Oberlosa“ mit Sitz in Oberlosa verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

II. Zweck der Körperschaft ist die Heimatkunde und die Heimatpflege.

III. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
                                     a. die Erstellung einer Ortschronik
                                     b. prägen und verschönern des Ortsbildes
                                     c. pflegen und erhalten der Wanderwege im Ortsteil.

IV. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

V. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der
Körperschaft.

VI. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 — Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

I. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.

II. Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Dieser
entscheidet hierüber nach freiem Ermessen; eine Mitteilung von
Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung
gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.

III. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung des Annahmebeschlusses
wirksam.

IV. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf
Lebenszeit aufnehmen.

V. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

VI. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann
nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt
werden. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem
Verein ausgeschlossen werden, wenn es
                                  a. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
                                      geschädigt hat
                                  b. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist
                                      und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens
                                      vier Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht
                                      eingezahlt hat.

VII. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den
Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm schriftlich nebst
Belehrung mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 4 — Mitgliedsbeiträge

I. Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu
entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dabei ist
die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
Erforderlichenfalls kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss einzelne
Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen; Ehrenmitglieder sind stets von
sämtlichen Beiträgen befreit.

II. Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn des Kalenderjahres bis zum 15.01 vom Konto
des Mitglieds abgebucht, hierzu ist eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
Zahlungen in bar sind nicht möglich.

III. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen kann die
Mitgliederversammlung Sonderumlagen festsetzen.

IV. Neue Mitglieder haben binnen zwei Wochen nach Aufnahme den geltenden
monatlichen Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu zahlen.

§ 5 — Rechte und Pflichten der Mitglieder

I. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv
mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige
Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

II. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere
regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften
steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

III. Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf
Nutzung von Vereinseigentum sowie auf Hilfestellungen durch Rat und Tat,
vermittelt durch den Vorstand.

§ 6 — Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

I. Dem Vorstand des Vereins obliegen gemeinsam die Vertretung des Vereins nach
§ 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand besteht aus dem/der
Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter/-in, und dem/der Kassenwart/-in. Der
Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

II. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für
                                   a. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich
                                       der Aufstellung der Tagesordnung,
                                   b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
                                   c. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
                                   d. die Aufnahme neuer Mitglieder.

III. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt bis zu einer Grenze von
500,- Euro.
Alle Vorgänge über 500,- bis 4999,99 Euro entscheiden zwei Vorstandsmitglieder
gemeinsam.
Über verpflichtende Rechtsgeschäfte im Einzelfall mit mehr als 5000,- Euro. ist
die einfache Mehrheit der Mitgliedersammlung und die Zustimmung von
mindestens 2 Vorständen Voraussetzung!

IV. Die Vorstandsmitgliedschaft setzt Vereinsmitgliedschaft voraus. Die
Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren
(beginnend mit der Feststellung der Wahl). Eine Wiederwahl oder die vorzeitige
Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein
Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers
im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die
verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des
Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

V. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen, eine
Frist von wenigstens einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung die seines Stellvertreters.

VI. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll ist
vom Schriftführer und allen teilnehmenden Mitgliedern der Vorstandssitzung zu
unterschreiben.

§ 7 — Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:
                            a. Änderungen der Satzung,
                            b. Auflösung des Vereins,
                            c. Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus
                                dem Verein,
                            d. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
                            e. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
                            f. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
                            g. Bestellung von Ausschüssen, Delegierten und Rechnungsprüfern.

II. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, hat der Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt
schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der
Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
Die Einladungsschreiben sind an die letzte dem Verein bekannte Adresse des
einzelnen Mitglieds zu richten.

III. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis
spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der
Vorstand. Über abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge zur
Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine
Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der
Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

IV. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die
Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und
die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

V. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren
Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter und bei dessen/deren Verhinderung
von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter
geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer der Wahl einem Wahlausschuss
übertragen werden.

VI. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller
Vereinsmitglieder anwesend ist. Stimmberechtigt ist jedes volljährige Mitglied.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen
eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

VII. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Zur
Beschlussfassung erforderlich ist die einfache Mehrheit der gültigen, abgegebenen
Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht.

VIII. Zur Satzungsänderung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit, zur Vereinsauflösung eine
Neun Zehntel-Mehrheit erforderlich. Änderungen des Vereinszwecks erfordern die
Zustimmung aller Mitglieder.

IX. Nichterschienene können diese nur binnen eines Monats gegenüber dem Vorstand
erklären. Die Frist beginnt mit dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Tag.

X. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl
durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

XI. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu
unterschreiben.

§ 8 — Auflösung, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke


I. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterhaltung des Gotteshauses in
Oberlosa.

II. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 

III. Vorstehende Satzung wurde am 16.02.2015 errichtet und am 01.04.2015 ergänzt bzw. geändert.
 

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